Raufußhuhnmonitoring

In Tirol sind alle vier Arten der Raufußhühner heimisch. Ganz nach dem Prinzip „Schutz durch Nutzung“ ist die Bejagung auf Grundlage eines ausführlichen Monitorings (Raufußhuhnmonitoring) Teil der Erhaltungsstrategie.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg verurteilte Österreich im Jahr 2007 wegen nicht richtlinienkonformer Umsetzung der Vogelrichtlinie.

Nicht nur Österreichs Jägerschaft, sondern auch die Republik Österreich war der Auffassung, dass die traditionelle Balzjagd im Frühjahr auf unsere Raufußhühner regelkonform war. Vor allem da die Balz (Paarungszeit von Birk- und Auerwild) nicht zur Brut- und Aufzuchtszeit gehört und damit zu Recht die Jagd möglich war.

Die zuständige Abteilung in der Tiroler Landesregierung begann daraufhin im Einvernehmen mit den meisten Landesregierungen Österreichs mit Hochdruck an einer so genannten „Art. 9 Ausnahmeregelungsverordnung“ zu arbeiten. Diese hatte als Ziel, die Balzjagd im Frühjahr aufrecht zu erhalten. Zusätzlich gab die Zentralstelle der österreichischen Landesjagdverbände ein Gutachten in Auftrag, dessen Kosten sich auf etwa € 70.000,– beliefen (der Anteil Tirols betrug € 10.000,–).
Das Gutachten hat den höchsten Richtern in Europa bewiesen, dass eine auf wenige Balztage im Frühjahr beschränkte Ausnahmejagd sich viel günstiger auf die vermeintlich zur Brut- und Aufzuchtszeit gestörten Raufußhühner auswirkt, als eine fast viermonatige Jagd im Herbst bis in den Frühwinter hinein.

Die Landesjagdverbände und insbesondere der Tiroler Jägerverband haben alles unternommen, um diese traditionelle Jagdart zu erhalten.

Berichte über das Auerhuhn-, Birkhuhn- und Schneehuhnvorkommen in Tirol

Österreich ist heute das einzige EU-Land, in dem eine Hahnenbejagung im Frühjahr zur Balzzeit überhaupt noch möglich ist. Bis auf weiteres kann in Tirol diese „Art. 9 Ausnahmeregelung“ der Vogelrichtlinie aufrecht erhalten werden. Vorausgesetzt, es kann mit einem objektiven und gesicherten Zahlenmaterial nicht nur die geringfügige Entnahme, sondern auch die Sicherung und Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Hahnenpopulationen bewiesen werden.

Um eine Ausgangspopulation bzw. die daraus resultierende geringfügige jagdliche Entnahme berechnen zu können schreibt die 5. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 i. d. g. F. „eine nicht länger als fünf Jahre zurückliegende objektive Erhebung (Monitoring) des Hahnenbestandes in Tirol“ vor.

Bekanntlich ist „zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes die Zahl der geringen Menge als höchste jagdliche Entnahme für das Bundesland Tirol“ von der Wissenschaft (Gutachter) ermittelt worden. Die jagdliche Entnahme darf also die von der Wissenschaft ermittelte 1%ige jährliche Gesamtsterblichkeit nicht überschreiten!

Ohne behördliche Vorschreibung und ohne behördlichen Druck waren im Jahr 2010 zwischen 3000-4000 Jäger (ausgerüstet mit Revierkarten) in den Hahnenrevieren unterwegs, um Zahlen und Daten für das wissenschaftlich aufzubereitende Monitoring zu erheben.

Dieses Monitoring wird seither gewissenhaft fortgeführt. Die Zähldaten werden vom Forschungsinstitut für Wildtierkunde in Wien ausgewertet. Anschließend werden die Berichte dazu stets in der „Jagd in Tirol“ als auch auf der Webseite des Tiroler Jägerverbandes veröffentlicht. Landesweite Balzplatzzählungen finden alle fünf Jahre statt (im Frühjahr 2020 waren die Zählungen aufgrund der Covid-Beschränkungen nicht möglich und wurden auf 2021 verschoben).

Berichte: