Änderung der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz
Seit 27. März gelten die Neuerungen lt. 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz
Diese umfassen:
Jagdzeiten:
(alles „übrige Rotwild“)
(alles „übrige Rehwild“) |
1.5. bis 31.12. |
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1.7. bis 31.12. |
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1.5. bis 31.12. |
Der Jagdausübungsberechtigte hat binnen zehn Tagen die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes sowie unverzüglich die Auffindung von solchem Fallwild, deren Hegeabschüsse und sämtliche Abgänge aller anderen der Abschussmeldung unterliegenden Wildstücke unter Verwendung der Abschussmeldung (Anlage 3) der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden […] Hintergrund: Es sollen somit Wildarten, die der ganzjährigen Schonung unterliegen, möglichst rasch sowie unter Angabe der Abgangsart (Strecke, Fallwild, etc.) gemeldet werden und nicht wie bisher erst in der Sammelmeldung am Ende des Jahres.
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