Kundige Personen / Anrechnung § 33a

Anrechenbarkeit der Fortbildung für kundige Personen als Fortbildungsveranstaltung für Jagdschutzorgane nach § 33a TJG

Die Fortbildungen für kundige Personen im Sinne des § 27 LMSVG sind Veranstaltungen der Landesveterinärdirektion bzw. der AmtstierärztInnen und werden in 5-jährigen Abständen seitens der AmtstierärztInnen angeboten und durchgeführt.

Seit 2016 gilt, dass kundigen Personen im Bereich Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz gemäß § 27 Abs. 3 LMSVG ihre diesbezüglichen Fortbildungen in Sachen Wildtierkrankheiten, Wildfleischuntersuchung und Wildbrethygiene (finden alle 5 Jahre statt und werden von der Landesveterinärdirektion oder den Amtstierärztinnen der Bezirksverwaltungsbehörden abgehalten) auf Fortbildungsveranstaltungen für Jagdschutzorgane in einem maximalen Ausmaß von 3 Stunden anrechnen lassen können.

Die Landesveterinärdirektion hat in einem Schreiben die AmtstierärztInnen bereits darum ersucht, die Teilnehmerlisten nach jeder Schulung an die zuständigen Jagdbehörden zu übermitteln.

Dazu erging zuletzt ein Informationsschreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung; Abteilung landwirt. Schulwesen und Landwirtschaftsrecht (LW-LR-1549/547-2022) an die Tiroler Bezirksverwaltungsbehörden.

 

Mag. Martin Schwärzler